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Dem ein oder anderen
Klienten oder Betroffenen ist es nicht bekannt, dass in vielen Fällen
die Detektivkosten von der gegnerisch Partei als Verursacher erstattet
werden müssen. Aus diesem Grunde haben wir nachfolgende
Gerichtsurteile / Fälle, die Ihrem Problem ähnlich sein könnten,
aufgeführt.
Alle hier folgenden Informationen werden von uns unter Vorbehalt
veröffentlicht.
Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung! Für kompetente Auskünfte
zur aktuellen Rechtslage konsultieren Sie bitte Ihren Rechtsanwalt.
Bezüglich des Praxisbezogenen detektivischen Know-how fragen Sie bitte
uns.
Zivilrecht – Zivilprozessrecht
Arbeitsrecht - Wettbewerbsrecht
Wiederholte Abmahnungen - Verlust der
Warnfunktion?
Detektivkosten und
deutsche Gerichte
Detektivkosten sind erstattungsfähig
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten
Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls
notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch
Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft
zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des
Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers
vorteilhaft verändert haben.
OLGMünchen, 18.06.93, 11 W 1592/93
Vorprozessuale Detektivkosten
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die
Einschaltung einer Detektei in unmittelbaren Zusammenhang mit einem
konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei
objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des
Rechtsstreites – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von
Paragraph 91,I ZPO war.
OLG Koblenz, 2410.90, 14 NW 671/90
Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht
Die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht ist
gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für
eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen
Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und
dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs
möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91
ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.
OLG Hamm vom 31.08.1992 23 W 92/92
Abzug als Betriebsausgabe
Detektivkosten können sehr häufig absetzbar sein. Im Rahmen einer
Scheidung ist es eigentlich klar. Da sind es in der Regel
außergewöhnliche Belastungen. Aber ebenso auch, wenn man sich von
Unbekannten terrorisiert fühlt und einen Detektiv engagiert, ist
dessen Honorar absetzbar. Ist der Auftraggeber ein Gewerbetreibender
oder Freiberufler, so ist in der Regel der Abzug als Betriebsausgabe
gegeben.
Finanzgericht Hessen, AZ 8 K 3370/88, EFG 89, S. 576
Zwangsvollstreckung
In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur
Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage
und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren -
notwendig und damit erstattungsfähig.
(LG Köln, Az.: 9 T 106/83)
Anschrift
Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein
Detektivbüro ermitteln weil der Schuldner sich polizeilich nicht
gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner
zu erstatten.
(LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)
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Zivilrecht –
Zivilprozessrecht
Verwirkung eines Unterhaltsanspruches
Zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung eines
Unterhaltsanspruches kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig
i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO sein. Observationskosten in Höhe von über
60.000,00 € können erstattungsfähig sein.
OLG Schleswig, Beschl. v. 26.5.2005 15 WF 363 / 04 (AG Husum – 22 F
124 / 03 )
Unterhaltsprozess
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der
Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine
Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die
prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern
kann.
OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91
Trennungsunterhalt
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren
schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen
Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88
privat absetzbar
Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn ein konkreter Verdacht
besteht.
AG Hessen 8K3370
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Arbeitsrecht -
Wettbewerbsrecht
Trotz Vergleich Detektivkosten anschliessend geltend machen
Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren,
bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in
einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
(ArbG. Hagen, Az.: 3 Ca 618/90)
wettbewerbswidriges Verhalten
Dient die Beauftragung einer Detektei offensichtlich dazu, Tatsachen
und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen
Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung
zu beantragen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und
zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig (§91 ZPO). Um ein
beanstandetes wettbewerbswidriges Verhalten belegen zu können, kann
eine ganztägige Teilnahme des Detektivs an Werbefahrten in eines der
neuen Bundesländer notwendig sein.
OLG Koblenz vom 14.05.1991 14 W 268/91
BAG: Schadenersatz wegen Detektivkosten.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines
Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der
Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den
Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers
überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen
Handlung überführt wird.
Bestätigung von BAG, BB 198689
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Detektivkosten sind im
Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind,
erstattungsfähig (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluß vom
04.04.95; Ta 243/94 (§Ca 3728/92, ArbG Wesel)
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Bei besonders schweren
Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter
gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung
ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von
„besonders schweren Verstößen“ reichen vom Diebstahl eines
Kuchenstücks (Bundesarbeitsgericht, Az 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit
in einem fremden Betrieb trotz erfolgter
Krankschreibung.Landesarbeitsgericht München, Az: 6 Sa 96/82
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Testkäufe reichen als
Beweise ( AG Kaiserslautern 5CA 119/84)
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verdeckte
Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind
und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den
Täter zu ermittelnBAG 5AZR 116/86 |
Chef schickt krankgeschriebenen Angestellten Detektiv hinterher
Ein Kraftfahrer meldet sich wegen grippalen Infekts bei seinem
Arbeitgeber, einer großen Speditionsfirma, telefonisch krank. Zwei
Tage später reichte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach und
teilte seinem Chef bei dieser Gelegenheit mit, dass er nicht vorhabe,
in die Firma zurück zu kommen. Der Arbeitgeber bestand dennoch auf
Einhaltung der Kündigungsfrist. Da er vermutete, der Mann „feiere“ nur
Krank, schaltete er ein Detektivbüro ein, das seinen Verdacht
nachgehen sollte. Die Detektei setzte dazu gleich mehrere Mitarbeiter
ein, und fand heraus, dass der Fahrer tatsächlich gar nicht krank war,
sondern für eine andere Firma Lastwagen fuhr und
Containerverladearbeiten erledigte. Darauf kündigte ihm der
Arbeitgeber seinerseits fristlos und verrechnete die Kosten für den
Detektiv mit seinem noch ausstehenden Lohn. Das Bundesarbeitsgericht
stellte fest, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber grundsätzlich
Detektivkosten ersetzen muß, wenn dieser eines konkreten Tatverdachts
gegen den Mitarbeiter einen Detektiv mit der Überwachung beauftragt
und der Mitarbeiter gegen den Vertrag verstoßen hat. Unbestritten habe
in dem vorliegenden Fall der Kraftfahrer die Krankheit lediglich
vorgetäuscht.
8AZR 5/97
Hausbau eines krankgeschriebenen Mitarbeiter
Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer
während seiner Krankschreibung anstatt sich auszukurieren, am Neubau
seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen
Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein krankgeschriebener
Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er möglichst
bald wieder gesund wird; er hat alles zu unterlassen, was seine
Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den
Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige
Kündigung rechtfertigen, ohne daß es des Nachweises einer
tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der
Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die
fristlose Kündigung zulässig.
LAG Hamm, 28.08.1991 Az: SA 437/91
Krankheit "hinausgezögert"
Weist ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach, dass dieser eine
Krankheit "hinausgezögert" hat, so hat er Anspruch auf Ersatz der
Detektivkosten, die zur Aufklärung der Angelegenheit aufgewendet
wurden..
Landesarbeitsgericht Hamm, Az: 17 Sa 1636 / 87
Betriebsrat
Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den
Betriebsrat nicht über diese Massnahme informieren.
BAG (Az: 1ABR26/90)
Arbeiten zu privaten Zwecken
Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig Krank geschrieben ist und
trotzdem zuhause zu privaten Zwecken arbeitet (hier: Tapezier- u.
Malerarbeiten) darf grundsätzlich gekündigt werden.
(LAG Rheinland Pfalz Sa 979/99)
Auch bei Vergleich Detektivkosten anschliessend geltend zu machen
Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren,
bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in
einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
(ArbG. Hagen, Az.: 3 Ca 618/90)
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Wiederholte Abmahnungen - Verlust der
Warnfunktion?
Wiederholte Abmahnungen ohne Konsequenzen bergen die Gefahr der
Wirkungslosigkeit im ‚Ernstfall’ der Kündigung. Darauf wird in den
Orientierungssätzen der Richterinnen und Richter des
Bundesarbeitsgerichts in einem Urteil hingewiesen.
1. „Eine Abmahnung kann nur dann die Funktion erfüllen, den
Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen
Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese
Drohung ernst nehmen muss. Dies kann je nach den Umständen nicht mehr
der Fall sein, wenn jahrelang die Kündigung stets nur angedroht wird.
Es handelt sich dann um eine ‚leere’ Drohung.“
(Vgl. auch BAG vom 15.11.2001 / 2 AZR 609/00; DB 2002, S.689)
2. „Bei der Frage, ob eine Abmahnung entgegen ihrem Wortlaut der
ernsthaft gemeinten Warnung entbehrt, ist insbesondere die Anzahl der
vorausgegangenen Abmahnungen von Bedeutung. Angesichts der im
Arbeitsleben verbreiteten Praxis, bei als leichter empfundenen
Vertragsverstößen einer Kündigung mehrere – häufig drei – Abmahnungen
vorausgehen zu lassen, kann in aller Regel nicht bereits die dritte
Warnung als ‚entwertet’ angesehen werden.“
3. „Wenn die in der Abmahnung enthaltene Warnung beim Arbeitnehmer die
Hoffnung offen lässt, der Arbeitgeber werde vielleicht ‚Gnade vor
Recht’ ergehen lassen, weil er in der Vergangenheit ‚Milde walten’
ließ, so entwertet dies die Warnung nicht. Ansonsten wäre gerade der
ruhig und verständig abwägende, im Zweifel eher zur Nachsicht neigende
Arbeitgeber benachteiligt.“
BAG - Urteil vom 16.09.2004 - 2 AZR 406/03 (DB 2005, S.341)
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